19.057 - 11
Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates
vom 30. Oktober 2019
Beschluss des Ständerates
vom 10. Juni 2020 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist
Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 30. Oktober 20191
beschliesst:
1 BBl 2019 7359
I
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung wird wie folgt ge- ändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln Artikel 49a Buchstabe g, Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe bbis, Artikel 50c Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 3, Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 93bis Absatz 1 wird
«Versichertennummer» ersetzt durch «AHV- Nummer».
Art. 49a Bst. g
2 SR 831.10
I
Art. 49a Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitspro- file, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherun- gen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;
d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haft- pflichtigen Dritten geltend zu machen;
e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f. Statistiken zu führen;
g. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 50c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
2 Eine AHV-Nummer wird einer Person über- dies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:
b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
Art. 50d Aufgehoben g. die Versichertennummer zuzuweisen oder
zu verifizieren.
Art. 50c Versichertennummer
1 Eine Versichertennummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnli- chen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG);
b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
2 Eine Versichertennummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:
a. für die Durchführung der AHV; oder b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution,
die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist.
3 Die Zusammensetzung der Versichertennum- mer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
Art. 50d Systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer
1 Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung ausserhalb der AHV betraut sind, können die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn ein Bundesge- setz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
2 Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der kantonalen Sozialversicherung betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
Art. 50e Aufgehoben
Art. 50f Aufgehoben Art. 50e Systematische Verwendung der
Versichertennummer in weiteren Bereichen
1 Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann sys- tematisch verwendet werden, wenn ein Bun- desgesetz dies vorsieht und der Verwendungs- zweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
2 Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systema- tisch verwenden:
a. die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stel- len;
b. die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrau- ten Stellen;
c. die mit dem Vollzug der Steuergesetzge- bung betrauten Stellen;
d. die Bildungsinstitutionen.
3 Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht.
Art. 50f Bekanntgabe der Versicherten- nummer beim Vollzug kantona- len Rechts
Stellen und Institutionen, welche die Versicher- tennummer nach Artikel 50d Absatz 2 oder Artikel 50e Absätze 2 und 3 systematisch ver- wenden, können diese bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
a. die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der Nummer erforderlich ist;
Art. 50g Aufgehoben b. die Datenbekanntgabe für den Empfänger
oder die Empfängerin im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unent- behrlich ist; oder
c. die betroffene Person im Einzelfall eingewil- ligt hat oder die Einwilligung nach den Um- ständen vorausgesetzt werden darf.
Art. 50g Sichernde Massnahmen
1 Stellen und Institutionen, welche die Versi- chertennummer nach Artikel 50d oder 50e systematisch verwenden, erstatten der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständi- gen Stelle Meldung. Diese führt eine Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versicher- tennummer systematisch verwenden. Die Liste wird jährlich veröffentlicht.
2 Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen:
a. technische und organisatorische Massnah- men treffen für die Verwendung der richti- gen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung;
b. der für die Zuweisung der Versichertennum- mer zuständigen Stelle die notwendigen Daten für die Verifizierung der Versicherten- nummer zur Verfügung stellen;
c. Korrekturen bei der Versichertennummer vornehmen, die von der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle angeordnet werden.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Mindeststandards für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a fest.
Art. 87 achtes Lemma
Aufgehoben
4 Die für die Zuweisung der Versichertennum- mer zuständige Stelle kann für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben.
Art. 87 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Anga- ben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Ge- setzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitrags- pflicht ganz oder teilweise entzieht,
wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die bei- tragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt,
wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträ- ge selber verbraucht oder damit andere Forde- rungen begleicht,
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht, wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt,
wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kont- rolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt,
wer die Versichertennummer systematisch verwendet, ohne hiefür berechtigt zu sein,
Art. 88 viertes Lemma
Aufgehoben
Art. 89 Aufgehoben wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe
bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 88 Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle an- geordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht,
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
wer bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer keine Massnahmen im Sinne von Artikel 50g Absatz 2 Buchstabe a trifft,
wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.
Art. 89 Widerhandlungen in Geschäfts- betrieben
1 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personenge- sellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 87 und 88 auf die Personen Anwen- dung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.
2 Absatz 1 findet auch Anwendung auf Wider- handlungen, die im Betriebe einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen werden.
Gliederungstitel nach Art. 153a
Vierter Teil: Systematische Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV
Art. 153b BegriffDie Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c gilt als systematisch, wenn die ganze AHV- Nummer, Teile davon oder eine geänderte Form dieser Nummer mit Personendaten ver- bunden wird bzw. werden und diese Daten in strukturierter Form gesammelt werden.
Art. 153c Berechtigte
1 Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:
a. soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,
2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung,
3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen,
4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und durch die
Bundesrecht, kantonales Recht oder kommunales Recht oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern die betreffende Gesetzgebung die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht,
5. die Bildungsinstitutionen;
b. die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47a des
Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19083.
3 SR 221.229.1
Art. 153c
¹ ...
4. ...
... angehören und die durch Bundesrecht, ...
2 Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systema- tisch verwenden in den Bereichen, in denen das anwendbare Recht dies ausdrücklich aus- schliesst.
Art. 153d Technische und organisatorische Massnahmen
Die zur systematischen Verwendung der AHV- Nummer berechtigten Behörden,
Organisationen und Personen dürfen diese Nummer nur verwenden, wenn sie folgende technische und organisatorische Massnahmen getroffen haben:
a. Sie beschränken den Zugang zu Datenbanken, welche die AHV-Nummer enthalten, auf die Personen, welche die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und schränken bei elektroni- schen Datenbanken die Lese- und Schreibrechte entsprechend ein.
b. Sie bezeichnen eine für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person.
c. Sie sorgen dafür, dass die zugangs- und zugriffsberechtigten Personen in Aus- und Weiterbildung darüber geschult werden, dass die AHV-Nummer nur aufgabenbezo- gen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.
d. Sie treffen Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des
Datenschutzes, die der Risikolage ange- passt sind und dem Stand der Technik entsprechen; sie sorgen insbesondere für eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung von Datensätzen, welche
c. die mit der in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehe- nen Kontrolldurchführung beauftragten Organe.
die AHV-Nummer enthalten und über ein öffentliches Netz übertragen werden.
e. Sie legen fest, wie im Falle eines miss- bräuchlichen Zugriffs auf Datenbanken oder einer missbräuchlichen Nutzung derselben vorzugehen ist.
Art. 153e Risikoanalyse
1 Die folgenden Einheiten führen periodisch eine Risikoanalyse durch, die insbesondere dem Risiko einer unerlaubten
Zusammenführung von Datenbanken Rechnung trägt:
a. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei für Datenbanken, die sie selber führen, und für Datenbanken, welche die Behörden, Organisationen und
Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 4, die Bildungsinstitutionen in ihrem Zuständigkeitsbereich und die
Organisationen und Personen gemäss Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe b führen;
b. die Kantone für Datenbanken, die von Einheiten der kantonalen und kommunalen Verwaltung und von Organisationen und Personen nach Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4 und 5 geführt wer- den, sofern die kantonale oder kommunale Gesetzgebung die systematische
Verwendung der AHV-Nummer vorsieht.
2 Sie führen im Hinblick auf die Risikoanalyse ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.
Art. 153f Mitwirkungspflichten
Die Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwen- den, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
a. Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische
Verwendung der AHV-Nummer.
b. Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwen- digen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.
c. Sie nehmen die von der Zentralen
Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.
Art. 153g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommu- nalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdi- gen Interessen der betroffenen Person entge- genstehen und:
a. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
b. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
c. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.
Art. 153h Gebühren
Der Bundesrat kann Gebühren vorsehen für die Dienstleistungen, welche die Zentrale Ausgleichsstelle im Zusammenhang mit der
systematischen Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der AHV erbringt.
Art. 153i Strafbestimmungen des vierten Teils
1 Wer die AHV-Nummer systematisch verwen- det, ohne dazu nach Artikel 153c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft.
2 Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen
Massnahmen nach Artikel 153d zu treffen, wird mit Busse bestraft.
3 Artikel 79 ATSG4 ist anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 154
Fünfter Teil: Schlussbestimmungen
IISchlussbestimmungen zur Änderung vom … Stellen und Institutionen, welche die AHV- Nummer nach bisherigem Recht verwenden, müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d innert einem Jahr getroffen haben.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4 SR 830.1
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
5über das Informationssystem
für den Ausländer- und den Asylbereich
Ersatz von Ausdrücken1 In Artikel 3 Absatz 5 wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
2 In Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe h und 2 Buchstabe g wird «AHV-Versicher tennummer»
durch «AHV-Nummer» ersetzt.
2. Zivilgesetzbuch
6 Ersatz von Ausdrücken1 In Artikel 48 Absatz 2 Ziffer 2 wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
2 In Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 5a und Absatz 7 Ziffer 2 wird «Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
3 In den Artikeln 949b7, Absätze 1 und 2 sowie 949c8 wird «AHV-Versichertennummer» durch
«AHV-Nummer» ersetzt.
5 SR 142.51 6 SR 210
7 AS 2018 4019; noch nicht in Kraft 8 AS 2018 4019; noch nicht in Kraft
3. Obligationenrecht
9 Ersatz eines AusdrucksIn Artikel 928c10, Randtitel sowie den Absätzen 1 und 2 wird «AHV-Versichertennummer»
durch «AHV-Nummer» ersetzt.
4. Versicherungsvertragsgesetz vom 2.
April 1908
11Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 47a, Randtitel wird
«Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
2 In Artikel 47a wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
5. Bundesgesetz vom 24. März 2000
12über die Bearbeitung von
Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten
Art. 4 Abs. 2bis9 SR 220
10 BBl 2017 2433; noch nicht in Kraft 11 SR 221.229.1
12 SR 235.2 Art. 4 Personen im Ausland
1 Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Ver- tretungen) und die Konsularische Direktion des Departementes ein Auslandschweizerregister mit Daten über die bei der Vertretung angemel- deten Personen, ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder.
2bis Aufgehoben
2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner, ihre eingetragenen Partnerin- nen und Partner und ihre Kinder im Rah- men des konsularischen Schutzes;
b. Personen und deren Angehörige, für wel- che die Schweiz Schutzfunktionen über- nimmt oder für welche sie den Schutz frem- der Interessen wahrnimmt.
2bis Die Daten über die Personen nach Ab- satz 2 Buchstabe a enthalten die Versicherten- nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern.
3 Die Datensammlungen können enthalten:
a. die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendigen Signale- mente und Fotografien;
b. besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
c. besonders schützenswerte Daten über Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt ha- ben, soweit dies für die Erfüllung der ge- setzlichen Aufgaben nötig ist; sowie
Art. 5 Abs. 6 d. Angaben über Vermögens- und Einkom-
mensverhältnisse von Personen, die ein Gesuch um Notdarlehen gestellt haben, sowie über die Gründe des Notfalls; aus- nahmsweise können Daten über die Ge- sundheit bearbeitet werden, sofern diese Daten für die Begründung des Notfalls absolut unerlässlich sind.
4 Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz 3 elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 5 Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
1 Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflich- tungen der Schweiz führen das Staatssekreta- riat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf elektronische Datensammlungen über:
a. die Mitglieder der diplomatischen und kon- sularischen Vertretungen in der Schweiz;
b. die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;
c. die Mitglieder der ständigen Delegationen der internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;
d. die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz in der Schweiz;
e. die Mitglieder der Beobachterbüros und der ihnen gleichgestellten Organisationen in der Schweiz;
f. die Mitglieder der Sondermissionen in der Schweiz;
6 Aufgehoben g. die von den internationalen Organisationen
in der Schweiz beschäftigten Personen;
h. die Personen, die zur Begleitung der Perso- nen nach den Buchstaben a–g in die Schweiz ermächtigt sind.
2 Die Daten dienen:
a. der Behandlung der Akkreditierungs- und Aufenthaltsfragen der betroffenen Perso- nen;
b. der Ausstellung und Verwaltung der Legiti- mationskarten.
3 Zur Erfüllung der Verpflichtungen und Aufga- ben nach den Absätzen 1 und 2 und zur Mitwir- kung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zustän- digen Stellen im Departement besonders schützenswerte Personendaten auch manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Mass- nahmen der sozialen Hilfe und über administra- tive und strafrechtliche Massnahmen.
4 Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.
5 Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justiz- und Verwaltungsbehör- den des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 beteiligt sind.
6 Die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem Zweck des elektronischen Daten- austauschs zwischen amtlichen Personenre- gistern.
6. Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016
13Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstabe l, 10 Absätze 4 und 5, 13 Randtitel und Absätze 1, 2 Einleitungssatz und Buchstabe b sowie 4, 17 Absatz 1 Buchstabe a, 23 Absatz 1 Buchstabe d, 59 Absatz 3, 62 Absatz 3, 63 Absatz 1, 65 Absätze 1 und 2, 66 Absatz 2 sowie 70 Absatz 4 Buchstabe b wird «Versichertennummer»
durch «AHV-Nummer» ersetzt.
7. Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
14Art. 56b Abs. 2 Bst. c
2 ...
c. Aufgehoben
13 BBl 2016 4871; noch nicht in Kraft 14 SR 412.10
Art. 56b Informationssystem
1 Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten.
2 Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten:
a. Angaben zur Identifikation von Empfänge- rinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
b. Angaben zur Identifikation von Absolventin- nen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
c. die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung von den Personen nach den Buchstaben a und b;
d. Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
8. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
15über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Art. 4a Aufgehoben
15 SR 414.110 e. Angaben über die absolvierten vorbereiten-
den Kurse;
f. Angaben über die absolvierten eidgenössi- schen Berufsprüfungen und eidgenössi- schen höheren Fachprüfungen.
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssys- tems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewah- rung und Löschung der Daten.
4 Er kann Dritte mit der Führung des Informati- onssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen.
Art. 4a Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind be- rechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu ver- wenden.
9. Bundesgesetz vom 19. Juni 2015
16über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Ersatz eines AusdrucksIn den Artikeln 9 Buchstabe b und 22
Buchstaben a Ziffer 2 und b Ziffer 2 wird «AHV- Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 ...
b. Aufgehoben
16 SR 415.1 Art. 2 Grundsätze der Datenbearbei-
tung
1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stellen und Personen dürfen zur Erfüllung der Aufga- ben, die dem Vollzug des SpoFöG dienen:
a. Daten bearbeiten und durch ein Abrufver- fahren zugänglich machen, soweit es die- ses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;
b. die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versi- chertennummer) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwen- den;
c. Daten in elektronischer Form bekannt ge- ben, sofern ein angemessener Schutz ge- gen unbefugten Zugriff und unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.
2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltli- chen Bekanntgabe verpflichtet.
3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungs- zwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.
4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten erhebt, ausdrücklich darauf hinweisen.
10. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006
17Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 6 Buchstabe a, 13 Absatz 1 und 17 Absätze 1 und 3 wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
11. Bundesgesetz vom 18. Juni 2010
18über die Unternehmens-
Identifikationsnummer
Ersatz von Ausdrücken1 In Artikel 6a Absatz 2 wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
2 In Artikel 11 Absatz 6 wird
«Versichertennummer der AHV» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
Art. 6a Abs. 1
1 Aufgehoben
17 SR 431.02 18 SR 431.03
5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröf- fentlicht werden.
Art. 6a Personenidentifikator im UID-Re- gister
1 Das BFS kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch ver- wenden, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im UID-Register erforder- lich ist.
2 Es kann die Versichertennummer UID-Stellen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur
Identifizierung der betroffenen Person im Re- gister erforderlich ist.
12. Bundesgesetz vom 3. Februar 1995
19über die Armee und die Militärverwaltung
Ersatz eines Ausdrucks
In Artikel 11 Absatz 1 wird «AHV-
Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
13. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008
20über die militärischen Informationssysteme
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 16 Absatz 3 Buchstabe d, 134 Buchstabe a, 140 Buchstabe a, 143c
Buchstabe c, 179e Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 sowie 179i Buchstabe b wird «AHV- Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
14. Waffengesetz vom 20. Juni 1997
21 Ersatz eines AusdrucksIn den Artikeln 32b Absätze 2 Buchstabe a, 3 Buchstaben a, b und c, 7 sowie 32j Absatz 2 Buchstaben a und b wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
Art. 32abis Meldung der AHV-Nummer Die Behörden, die Daten in den
Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 online bearbeiten, melden der Zentralstelle die AHV-Nummern nach Artikel 19 SR 510.10
20 SR 510.91 21 SR 514.54 Art. 32abis Verwendung der AHV-Versicher-
tennummer
1 Die Behörden, die online Daten in den Infor- mationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1–3 bearbeiten, sind berechtigt, die Versicherten- nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194622 zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.
15. Bundesgesetz vom 24. März 2006
23über Radio und Fernsehen
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 69g Absatz 5 wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
16. Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002
24Art. 72 Abs. 5
22 SR 831.10 23 SR 784.40 24 SR 520.1
2 Die Versichertennummer wird zum elektroni- schen Datenaustausch mit anderen Datenban- ken verwendet, in denen die Versichertennum- mer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mit- tels Versichertennummer eine formell-gesetzli- che Grundlage besteht, sowie zur Führung der Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 Buch- staben c und d und Absätze 2 und 3.
3 Die zuständigen Behörden melden der Zent- ralstelle die Versichertennummern zur Verwen- dung in der DEBBWA und in der DAWA.
Art. 72 Bearbeitung von Daten
1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art.
16) und der Kontrollaufgaben (Art. 28) Perso- nendaten von Schutzdienstpflichtigen im Per- sonalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes. Es kann dabei folgende beson- ders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
5 Aufgehoben a. Daten über die Gesundheit;
b. Persönlichkeitsprofile:
1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion,
2. zur Abklärung des Kaderpotenzials.
1bis Es bearbeitet die Personendaten von Kur- steilnehmenden zur Durchführung der Ausbil- dungen im Veranstaltungsadministratorsystem.
Es kann dabei folgende besonders schützens- werten Personendaten und Persönlichkeitspro- file bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder Spezialistenpotenzials.
1ter …
2 Die Kantone dürfen die Daten von Schutz- dienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere dürfen sie die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendi- gen sanitätsdienstlichen Daten der Schutz- dienstpflichtigen bearbeiten.
3 Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung aus der Schutz- dienstpflicht zu vernichten.
4 …
5 Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer zur Wahrneh- mung ihrer Kontrollaufgaben systematisch zu verwenden.
17. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
25Art. 76 Abs. 2
2 Aufgehoben
18. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
26über die direkte Bundessteuer
Art. 112a Abs. 1bis1bis Aufgehoben
25 SR 641.20 26 SR 642.11 Art. 76 Datenbearbeitung
1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Perso- nendaten und Persönlichkeitsprofile bearbei- ten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktio- nen.
2 Sie darf die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Arti- kel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung für die Feststel- lung der Steuerpflicht systematisch verwenden.
Art. 112a Datenbearbeitung
1 Die ESTV betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem.
Dieses kann besonders schützenswerte Perso- nendaten über administrative und strafrechtli- che Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
1bis Die ESTV und die Behörden nach Arti- kel 111 sind berechtigt, die Versichertennum- mer der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2 Die ESTV und die Behörden nach Artikel 111 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
Die Behörden nach Artikel 112 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behör- den die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4 Es sind alle diejenigen Daten von Steuer- pflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, na- mentlich:
a. die Personalien;
b. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilli- gung und die Erwerbstätigkeit;
c. Rechtsgeschäfte;
d. Leistungen eines Gemeinwesens.
5 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentatio- nen sind vor unbefugtem Verwenden, Verän- dern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
6 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmun- gen erlassen, insbesondere über die Organisa- tion und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechti- gung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.
7 Können sich Bundesämter über die Datenbe- kanntgabe nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat endgültig. In allen andern Fällen entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005.
19. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
27über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 39 Abs. 4
4 Aufgehoben
27 SR 642.14 Art. 39 Amtspflichten
1 Die mit dem Vollzug der Steuergesetze be- trauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Auskunfts- pflicht, soweit hiefür eine gesetzliche Grundla- ge im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.
2 Die Steuerbehörden erteilen einander kosten- los die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die amtlichen Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Ver- anlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklä- rung und von der Veranlagung.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermu- ten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.
4 Die Behörden nach den Absätzen 2 und 3 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung ge- mäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
20. Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015
28über den internationalen auto- matischen Informationsaustausch in Steuersachen
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 20 wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
21. Bundesgesetz vom 12. Juni 1959
29über die Wehrpflichtersatz abgabe
Art. 22 Abs. 628 SR 653.1 29 SR 661 Art. 22 Organisation
1 Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
2 …
3 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.
4 Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen An- ordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
5 Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhe- bung sowie die Zusammensetzung der Rekur- skommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Arti- kel 23 zuständig ist.
6 Aufgehoben
22. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006
30Art. 51 Abs. 4bis 31
30 SR 811.11
31 BBl 2016 7599; noch nicht in Kraft
6 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauf- tragten Behörden sind berechtigt, die Versi- chertennummer der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
1 Das Departement führt ein Register mit sämt- lichen Personen, die einen universitären Medi- zinalberuf ausüben.
2 Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es be- zweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.
3 Das Register enthält die Daten, die zur Errei- chung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schüt- zenswerte Personendaten im Sinne von Arti- kel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
4 Das Register muss insbesondere die Informa- tionen enthalten, welche Kantone und Bun- desorgane für den Vollzug des Bundesgeset- zes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung benötigen.
4bis Aufgehoben
Art. 53 Abs. 332
3 Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugäng- lich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligung zuständigen kan- tonalen Behörden zur Verfügung.
32 BBl 2016 7599; noch nicht in Kraft
4bis Im Register wird die Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Perso- nendaten systematisch verwendet.
5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personenda- ten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
Art. 53 Datenbekanntgabe
1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilli- gung oder für deren Entzug nach Artikel 38 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilli- gung und die Aufsicht zuständig sind.
2 Das BAG gibt den für ein hängiges Diszipli- narverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverbo- ten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3 Die Versichertennummer nach Artikel 51 Absatz 4bis ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbe- willigung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimm- te Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
23. Gesundheitsberufegesetz vom 30.
September 2016
33 Art. 24 Abs. 33 Im Register wird die AHV-Nummer zur ein- deutigen Identifizierung der im Register aufge- führten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.
Art. 26 Abs. 3
33 BBl 2016 7599; noch nicht in Kraft Art. 24 Inhalt
1 Registriert werden müssen:
a. die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungs- abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 und Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Abschlüssen;
b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufs- ausübungsbewilligung nach Artikel 11;
c. die Personen, die sich nach Artikel 15 ge- meldet haben.
2 Das Register enthält die Daten, die zur Errei- chung des Zwecks nach Artikel 23 Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch beson- ders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992über den Datenschutz.
3 Im Register wird die Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Perso- nendaten systematisch verwendet.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personenda- ten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
Art. 26 Datenbekanntgabe
1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilli- gung oder für deren Entzug nach Artikel 14 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilli- gung und die Aufsicht zuständig sind.
3 Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugäng- lich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligung zuständigen kan- tonalen Behörden zur Verfügung.
24. Bundesgesetz vom 19. Juni 2015
34über das elektronische
Patientendossier
Ersatz eines AusdrucksIn den Artikeln 4 Absatz 3 und 5 Absatz 2 wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
25. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995
35Art. 80 Abs. 1ter
34 SR 816.1 35 SR 824.0
2 Das BAG gibt den für ein hängiges Diszipli- narverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverbo- ten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3 Die Versichertennummer nach Artikel 24 Absatz 3 ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbe- willigung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
4 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimm- te Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
Art. 80 Aufbau eines Informationssys- tems
1 Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
1ter Aufgehoben
1bis Sie kann besonders schützenswerte Perso- nendaten bearbeiten über:
a. …
b. die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstel- lenden Personen;
c. Ausbildung sowie Eignungen und Neigun- gen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildien- steinsätzen massgeblich ist;
d. den Gesundheitszustand der zivildienst- pflichtigen Personen;
e. Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.
1ter Sie ist berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung für die Erfüllung der Aufga- ben nach diesem Gesetz systematisch zu ver- wenden.
1quater Sie kann Daten über Strafurteile, hängi- ge Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Be- gründung eines Entscheids betreffend den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung oder zur Prüfung des Leu- munds für bestimmte Einsätze notwendig ist.
2 An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:
a. die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlö- schen der Militärdienstpflicht;
b. …
c. die Militärversicherung für die Bearbeitung von Versicherungsfällen;
d. die Organe nach Artikel 21 des Erwerbser- satzgesetzes vom 25. September 1952 für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung;
26. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
36über die Invalidenversicherung
Ersatz eines AusdrucksIn Artikel 66 wird «Versichertennummer» durch
«AHV-Nummer» ersetzt.
27. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006
37über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
Ersatz eines AusdrucksIn Artikel 26 wird «Versichertennummer» durch
«AHV-Nummer» ersetzt.
36 SR 831.20 37 SR 831.30 e. die Behörden des Wehrpflichtersatzes für
ersatzrechtliche Handlungen;
f. Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Voll- zugsstelle übertragen wurden, für die Wahr- nehmung dieser Aufgaben.
3 …
4 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. Organisation und Betrieb des Informations- systems;
b. die Verantwortung für die Datenbearbei- tung;
c. die Kategorien der zu erfassenden Daten;
d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigun- gen;
e. die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen;
f. die Datensicherheit;
g. die Aufbewahrungsdauer der Daten.
28. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982
38über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Ersatz eines AusdrucksIn den Artikeln 48 Absatz 4, 49 Absatz 2 Ziffern 6a, 25a und 25b sowie in den Artikeln 85a Buchstabe f und 86a Absatz 2 Buchstabe bbis wird «Versichertennummer der AHV» durch
«AHV-Nummer» ersetzt.
29. Freizügigkeitsgesetz vom 17.
Dezember 1993
39 Ersatz von Ausdrücken1 In Artikel 24c Buchstabe b wird «AHV- Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
2 In Artikel 25 wird «Versichertennummer der AHV» durch «AHV-Nummer» ersetzt.
30. Bundesgesetz vom 18. März 1994
40über die Krankenversicherung
Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 42a Absatz 1 wird
«Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)» durch
«AHV-Nummer» ersetzt.
2 In den Artikeln 83, 84 Buchstabe h und 84a Absatz 1 Buchstabe bbis wird
«Versichertennummer der AHV» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
38 SR 831.40 39 SR 831.42 40 SR 832.10
31. Bundesgesetz vom 20. März 1981
41über die Unfallversicherung
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 60a, 96 Buchstabe g und 97 Absatz 1 Buchstabe bbis wird
«Versichertennummer der AHV» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
32. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
42über die Militärversicherung
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 94a Buchstabe e und 95a Absatz 1 Buchstabe abis wird
«Versichertennummer der AHV» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
Art. 81 Abs. 3
3 Aufgehoben
41 SR 832.20 42 SR 833.1 Art. 81 Organisation und Verwaltung
1 Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärversicherung geführt.
2 Der Bundesrat kann die Führung der Militär- versicherung der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) übertragen.
3 Die an der Durchführung der Militärversiche- rung Beteiligten sind berechtigt, die Versicher- tennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben systematisch zu verwenden.
33. Erwerbsersatzgesetz vom 25.
September 1952
43 Ersatz eines AusdrucksIn Artikel 21 Absatz 2 erster Satz wird
«Versichertennummer» durch «AHV-Nummer»
ersetzt.
34. Bundesgesetz vom 24. März 2006
44über die Familienzulagen
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 21b Absatz 2 zweiter Satz und 25 Buchstabe f wird «Versichertennummer»
durch «AHV-Nummer» ersetzt.
Art. 25 Bst. g
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG45 gelten sinngemäss für:
g. die systematische Verwendung der AHV- Nummer (Art. 153b–153i AHVG).
43 SR 834.1 44 SR 836.2 45 SR 830.1 Art. 25 Anwendbarkeit der AHV-Gesetz-
gebung
Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG gelten sinngemäss für:
a. das Bearbeiten von Personendaten (Art.
49a AHVG);
b. die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);
c. die Haftung der Arbeitgeber (Art. 52 AHVG);
d. die Verrechnung (Art. 20 AHVG);
e. die Höhe der Verzugs- und Vergütungszin- sen;
ebis.die Herabsetzung und den Erlass von Bei- trägen (Art. 11 AHVG);
eter.den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);
f. die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);
g. die systematische Verwendung der Versi- chertennummer (Art. 50d AHVG).
35. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
46Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 96, 96b Buchstabe j und 97a Absatz 1 Buchstabe bbis wird
«Versichertennummer der AHV» durch «AHV- Nummer» ersetzt.
36. Bundesgesetz vom 25. März 1977
47über explosionsgefährliche Stoffe
Art. 14 Abs. 646 SR 837.0 47 SR 941.41 Art. 14 Ausweis
1 Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorberei- tet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.
2 Das gilt auch für die Verwendung pyrotechni- scher Gegenstände, die für industrielle, techni- sche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnü- gungszwecken dienen, ausdehnen.
3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kan- tone, der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt sowie der interessierten Wirt- schaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a. die Kategorien von Ausweisen;
b. die Anforderungen, welche an die Ausbil- dung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.
4 Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
6 Aufgehoben
37. Bundesgesetz vom 19. März 1976
48über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und hu- manitäre Hilfe
Art. 13a Abs. 1 Bst. e
1 ...
e. Aufgehoben
48 SR 974.0
5 Das Eidgenössische Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung beaufsichtigt die Prüfungen.
6 Die mit dem Vollzug dieses Artikels beauftrag- ten Behörden sind zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Aufgaben berechtigt, die AHV-Versicher- tennummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
Art. 13a Datenbearbeitung
1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach die- sem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum;
b. Heimatort, Staatsangehörigkeit und Pass- nummer;
c. Religion;
d. Zivilstand;
e. Versichertennummer der AHV;
f. Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn;
g. Persönlichkeitsprofile;
h. politische und gewerkschaftliche Tätigkei- ten;
i. Angaben zur Gesundheit.
2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztli- chen Dienst des Bundes oder der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) über- mittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.