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Der Fall Volkswagen Sachsen : Die Anwendbarkeit der Deutschlandklausel und die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG-VertragThe

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(1)

Ekonomiska institutionen

Magisteruppsats, Affärsjuridiska programmet

2002/16

Der Fall Volkswagen Sachsen - Die Anwendbarkeit

der Deutschlandklausel und die Ermessensausübung

im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag

(2)

Avdelning, Institution Division, Department Ekonomiska Institutionen 581 83 LINKÖPING Datum Date 2002-06-11 Språk Language Rapporttyp Report category ISBN Svenska/Swedish Engelska/English Licentiatavhandling

Examensarbete ISRN Affärsjuridiska programmet 2002/16

X Annat Tyska/German

C-uppsats

X D-uppsats Serietitel och serienummer

Title of series, numbering

ISSN

Övrig rapport ____

URL för elektronisk version

http://www.ep.liu.se/exjobb/eki/2002/ajp/016/

Titel

Title

Fallet Volkswagen Sachsen - tillämpningen av artikel 87.2 c EG-fördraget och den skönsmässiga bedömningen enligt artikel 87.3

Der Fall Volkswagen Sachsen - Die Anwendbarkeit der Deutschlandklausel und die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag

The Case Volkswagen Sachsen - the Application of Article 87(2)(c) EC Treaty and the Discretion According to Article 87(3)

Författare

Author

Bianca Braun

Sammanfattning

Abstract

Fallet Volkswagen Sachsen utgör ett typexempel på en subventions förenlighet med den gemensamma marknaden. Den här uppsatsen omfattar en analys av Förstainstansrättens dom med tyngdpunkten på artikel 87.2 c EG-fördraget och den skönsmässiga bedömningen enligt 87.3.

Artikel 87.2 c har införts i EG-fördraget för att ge den f. d. Förbundsrepubliken Tyskland en möjlighet att ge bidrag till företag, som drabbades av att gränserna till DDR var stängda. De fem nya delstaternas ekonomiska problem anses i doktrinen ibland vara en följd av denna delning. Detta är varken förenligt med regelns ändamål eller med påbudet att tolka den snävt, eftersom det handlar om en undantagsbestämmelse. Den andra åsikten hävdar att Tysklands delning enligt artikel 87.2 c måste tolkas som det faktiska upprättandet av gränsanläggningen. Östtysklands dåliga ekonomi grundas då på ytterligare ett moment; planekonomins införande i DDR. Bidragen till Volkswagen kan således inte rättfärdigas med hjälp av artikel 87.2 c.

Enligt artikel 87.3 har kommissionen en långtgående skönsmässig befogenhet. I domstol kan endast prövas om befogenheten uppenbarligen överskridits. Oavsett om gemenskapsramen för bilindustrin har antagits formellt i medlemsstaterna och därmed blivit rättsligt bindande, kan kommissionen använda sig av regleringen vad gäller nya bidrag. Även när det gäller avvägningen mellan den önskvärda etableringen av Volkswagen i ett mindre gynnat område, och den därmed eventuellt relaterade ökningen av överkapaciteten i bilindustrin, kan det inte bevisas att kommissionen har missbrukat den skönsmässiga bedömningen.

Nyckelord

Keyword

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Avdelning, Institution Division, Department Ekonomiska Institutionen 581 83 LINKÖPING Datum Date 2002-06-11 Språk Language Rapporttyp Report category ISBN Svenska/Swedish Engelska/English Licentiatavhandling

Examensarbete ISRN Affärsjuridiska programmet 2002/16

X Annat Tyska/German

C-uppsats

X D-uppsats Serietitel och serienummer

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Övrig rapport ____

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http://www.ep.liu.se/exjobb/eki/2002/ajp/016/

Titel

Title

Fallet Volkswagen Sachsen - tillämpningen av artikel 87.2 c EG-fördraget och den skönsmässiga bedömningen enligt artikel 87.3

Der Fall Volkswagen Sachsen - Die Anwendbarkeit der Deutschlandklausel und die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag

The Case Volkswagen Sachsen - the Application of Article 87(2)(c) EC Treaty and the Discretion According to Article 87(3)

Författare

Author

Bianca Braun

The case Volkswagen Sachsen forms a typical example for a grant’s compatibility with the common market. This thesis contains an analysis of the judgement by the Court of First Instance with the main point in article 87(2)(c) EC Treaty and the discretion according to article 87(3).

Article 87(2)(c) has been entered in the EC Treaty to provide the former Federal Republic of Germany a possibility to give grants to companies, that were affected by the closed borders to the GDR. The five new Bundesländer’s economical problems are sometimes regarded being a result of this division by the doctrine. This is neither compatible with the regulations object nor with the decree to interpret it narrowly, since it is a provision. Another opinion is that the German division according to article 87(2)(c) must be interpreted as the actual erection of the border. East Germany’s economical problems are in this case based upon a further factor, the introduction of the planned economy in the GDR. The grants to Volkswagen cannot be justified with the help of article 87(2)(c).

The commission possesses an extensive discretion according to article 87(3). Subject to judicial review is only whether this discretion was obviously overstepped. Apart from the fact whether the Community framework on State Aid to the motor vehicle industry has been enabled formally by the member states and become legally conclusive, the commission can always refer to the regulation when it is dealing with new state aid. Even when it comes to the balancing between the desirable establishment of Volkswagen in a less favoured region, and the eventually related increase of surplus capacity in the motor vehicle industry, it cannot be proved that the commission has overstepped its discretion.

Nyckelord

Keyword

(4)

Avdelning, Institution Division, Department Ekonomiska Institutionen 581 83 LINKÖPING Datum Date 2002-06-11 Språk Language Rapporttyp Report category ISBN Svenska/Swedish Engelska/English Licentiatavhandling

Examensarbete ISRN Affärsjuridiska programmet 2002/16

X Annat Tyska/German

C-uppsats

X D-uppsats Serietitel och serienummer

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Titel

Title

Fallet Volkswagen Sachsen - tillämpningen av artikel 87.2 c EG-fördraget och den skönsmässiga bedömningen enligt artikel 87.3

Der Fall Volkswagen Sachsen - Die Anwendbarkeit der Deutschlandklausel und die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag

The Case Volkswagen Sachsen - the Application of Article 87(2)(c) EC Treaty and the Discretion According to Article 87(3)

Författare

Author

Bianca Braun

Sammanfattning

Abstract

Der Fall Volkswagen Sachsen bildet ein typisches Beispiel für die Vereinbarkeit von Subventionen mit dem Gemeinsamen Markt. Die vorliegende Arbeit beinhaltet eine Analyse des EuG-Urteils mit den Schwerpunkten Artikel 87 Abs. 2 lit. c EGV und Ermessensausübung nach Art. 87 Abs. 3.

Die Deutschlandklausel war in den EGV eingeführt worden, um Unternehmen zu fördern zu können, die von der Abriegelung der DDR betroffen waren. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der fünf neuen Bundesländer werden von einigen Autoren als eine Folge dieser Teilung betrachtet. Dies ist weder mit dem Sinn und Zweck der Deutschlandklausel, noch mit dem Gebot, diese eng auszulegen, vereinbar. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass die faktische Errichtung der Grenzanlagen gemeint ist. Die schlechte Wirtschaftslage in Ostdeutschland beruht damit auf einem weiteren Moment, der Einführung der Planwirtschaft in der DDR. Die Beihilfen für Volkswagen können daher nicht mit der Deutschlandklausel gerechtfertigt werden.

Im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EGV steht der Kommission ein weites Ermessen zu. Gerichtlich nachprüfbar ist nur, ob sie dieses nicht offensichtlich überschritten hat. Unabhängig davon, ob der Kfz-Gemeinschaftsrahmen in allen Mitgliedstaaten angenommen wurde, kann die Kommission diesen anwenden. Auch bei der

Abwägung zwischen der Ansiedlung von Volkswagen in einem wirtschaftlich benachteiligten Gebiet und einer Steigerung der Überproduktionen in der Automobilindustrie kann der Kommission kein Ermessensmissbrauch nachgewiesen werden.

Nyckelord

Keyword

(5)

„Jeder von uns ist nur ein Mensch, nur ein Versuch, ein Unterwegs.

Er soll aber dorthin unterwegs sein, wo das Vollkommene ist, er soll

ins Zentrum streben, nicht an die Peripherie.“

Hermann Hesse

„Das Glasperlenspiel“

(6)

INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG 10 1.1 Hintergrund 10 1.2 Problemstellung 11 1.3 Ziel 11 1.4 Methode 11 1.5 Abgrenzung 12 2 RECHTSLAGE 13 2.1 Art. 87 EGV 13

2.1.1 Der Begriff der staatlichen Beihilfe 13

2.1.2 Die weiteren Merkmale des Art. 87 Abs. 1 EGV 14

2.2.3 Legalausnahmen nach Abs. 2 15

2.2.4 Freistellungsmöglichkeiten nach Abs. 3 16

2.2.4.1 Die Rolle der Kommission 16

2.2.4.2 Der Regelungsbereich von Abs. 3 18

2.2 Art. 88 EGV 20

3 DER FALL VOLKSWAGEN SACHSEN 22

3.1 Überblick 22

3.2 Die Entscheidungen der Kommission 23

3.3 Das Urteil des EuG 23

3.4 Die Schlussanträge des Generalanwalts 24

4 VOLKSWAGEN SACHSEN VOR DEM HINTERGRUND GELTENDEN

RECHTS 25

4.1 Das Vorliegen einer Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV 25

4.2 Die Anwendbarkeit von Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV 25

4.2.1 Die Ansichten von Kommission und EuG 26

4.2.2 Rechtspraxis von Bedeutung für den Fall Volkswagen Sachsen 28

4.2.3 Die Schlussanträge des Generalanwalts 29

(7)

4.2.4.1 Argumente gegen die Anwendung der Deutschlandklausel auf

Beihilfen für Ostdeutschland 31

4.2.4.2 Argumente für die Anwendung der Deutschlandklausel auf Beihilfen

für Ostdeutschland 32

4.2.5 Vergleich zwischen den einzelnen Argumenten und eigene

Stellungnahme 33

4.2.5.1 Implizites Außer-Krafttreten der Deutschlandklausel 33

4.2.5.2 Die Auslegung der Deutschlandklausel 34

4.2.5.3 Ist die wirtschaftliche Situation in Ostdeutschland eine Folge der

deutschen Teilung? 35

4.2.5.3.1 Voranmerkungen 36

4.2.5.3.2 Argumentationen, die nicht auf einer Kausalkette aufbauen 36

4.2.5.3.3 Die Definition des Begriffs „Teilung“ 37

4.2.5.3.4 Die Kausalität zwischen Teilung und teilungsbedingtem

Nachteil 39

4.2.5.4 Schlussfolgerung 40

4.3 Die Ermessensausübung der Kommission im Rahmen von Art. 87 Abs.

3 EGV 41

4.3.1 Die Bindungswirkung des Kfz-Gemeinschaftsrahmens 41

4.3.1.1 Die Legitimation des Kfz-Gemeinschaftsrahmens 42

4.3.1.2 Die Bedeutung der Verbindlichkeit des Kfz-Gemeinschaftsrahmens

für den Fall Volkswagen Sachsen 43

4.3.2 Hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten? 43

4.3.2.1 Das Ermessen der Kommission im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EGV

und dessen Überprüfbarkeit 44

4.3.2.2 Das Vorgehen der Kommission im Fall Volkswagen Sachsen 45

4.3.2.2.1 Die wirtschaftliche Situation in Ostdeutschland 46

4.3.2.2.2 Die Situation des Kfz-Sektors 47

4.3.2.2.3 Schlussfolgerung 48

5 SCHLUSSBETRACHTUNG UND AUSBLICK 50

5.1 Bedeutung des Falles Volkswagen Sachsen für ähnlich gelagerte Fälle

50

5.2 Politische Bedeutung des Falles Volkswagen Sachsen 51

6 DEUTSCHE ZUSAMMENFASSUNG 52

7 SVENSK SAMMANFATTNING 54

9 QUELLENVERZEICHNIS 56

Rechtssprechungsregister 56

Urteile des Europäischen Gerichtshofs 56

Urteile des Europäischen Gerichts erster Instanz 56

Entscheidungen der Europäischen Kommission 57

(8)

Literatur 57 Kommentare 57 Lehrbücher 58 Dissertationen 58 Sonstige 58 Zeitschriften 58 Elektronische Quellen 59

(9)

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABlEG Amtsblatt EG Art. Artikel BRD Bundesrepublik Deutschland bzw. beziehungsweise ca. circa d. h. das heißt DM Deutsche Mark

DDR Deutsche Demokratische Republik

EG Europäische Gemeinschaft

EGV Vertrag zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft

EuG Europäisches Gericht erster Instanz

EuGH Europäischer Gerichtshof

ev. eventuell

EWR Europäischer Wirtschaftsraum,

basierend auf Abkommen zwischen der EG und den EFTA-Staaten

gem. gemäß Hrsg. Herausgeber i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit Kfz Kraftfahrzeug lit. Letter Mio. Million Mrd. Milliarde Nr. Nummer NSÄ Nettosubventionsäquivalent o. g. oben genannt rd. rund Rn. Randnummer Rs. Rechtssache

Slg. Sammlung der Rechtsprechung

sog. sogenannt st. Rspr. ständige Rechtsprechung u. a. unter anderem u. U. unter Umständen verb. verbunden vgl. vergleiche VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz Z. Ziffer

(10)

1 EINLEITUNG

1.1 Hintergrund

Die Förderung bestimmter Projekte oder Unternehmen mit Mitteln aus der Staatskasse ist nicht immer unumstritten. Was für die einen das nötige Startkapital für ein unter wirtschaftlichen oder kulturellen Gesichtspunkten erstrebenswertes Ziel ist, erscheint anderen als kurzsichtiges Mittel zum Gewinn von Wählerstimmen. Kritiker staatlicher Beihilfen bemängeln vor allem, dass Subventionen1 nicht nur dazu benutzt werden, unrentable Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren2, sondern auch den freien Wettbewerb nachteilig beeinflussen.

Letzteres wird offensichtlich, sobald ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Region einen Zuschuss erhält, der anderen Unternehmen derselben Branche oder anderen Regionen nicht zuteil wird. Das Ziel eines gemeinsamen europäischen Marktes wie im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV in der derzeit gültigen Fassung) vorgesehen, kann auf diese Weise aufs Spiel gesetzt werden. Um einen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen für alle Teilnehmer garantieren zu können, erklärt Art. 87 Abs. 1 EGV (Amsterdam)3 alle staatlichen Beihilfen, die zumindest geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Durch Art. 88 Abs. 3 EGV4 wird ein unverzichtbares Instrument zur Durchsetzung dieses Verbots bereitgestellt: Die Kommission muss von allen neuen oder geänderten Beihilfen unterrichtet werden.

Dass eine mitgliedstaatliche Beihilfe grundsätzlich als eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Förderung angesehen wird, bedeutet jedoch nicht, dass ihre Durchführung an dieser Regel scheitert. Vielmehr ist ein „Nein“ der EG-Kommission erst zu erwarten, wenn besagte Beihilfe auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände unter Art. 87 Abs. 2 oder 3 fällt. Nicht zuletzt auf diese Ausnahmen ist zurückzuführen, dass das einst stiefmütterlich behandelte Thema Beihilfen immer wieder für Aufsehen sorgte. In der Tat bewegt sich die Kommission, der in Abs. 3 ein weites Ermessen eingeräumt wird, oftmals auf schmalem Grad. Ihre Bemühungen laufen darauf hinaus, einerseits einen Beihilfen-Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten um die

1

Die Begriffe Beihilfe und Subvention werden im weiteren Verlauf synonym benutzt, da die geringfügigen Unterschiede zwischen beiden für diese Arbeit ohne Bedeutung sind. 2

Spektakuläre Fälle wie der des Frankfurter Bauunternehmens Philip Holzmann AG bestätigen dies. Der Konzern konnte im Herbst 1999 nur durch Darlehen und Ausfallbürgschaften des Bundes in Höhe von fast 400 Millionen DM vor dem Bankrott gerettet werden. Anfang diesen Jahres geriet die Firma jedoch erneut wegen hoher Verluste in die Schlagzeilen. Die

Rettungsversuche der Hauptgläubigerin Deutsche Bank scheiterten jedoch und am 21. März wurde schließlich das Insolvenzverfahren eingeleitet. (Quelle: Der Tagesspiegel online vom 22. März 2002)

3

vormals Art. 92 4

(11)

Ansiedelung von Unternehmen zu verhindern, andererseits aber benachteiligte Regionen oder erstrebenswerte Vorhaben zu fördern.

So stießen auch die Entscheidungen der Kommission zu Beihilfen in Ostdeutschland nicht immer auf ungeteilte Zustimmung. Bei der Beurteilung der staatlichen Förderung, die die Volkswagen AG für die Errichtung von Produktionsstätten in Sachsen erhielt, ging es vor allem um die Frage, inwiefern die angestrebte Erstarkung einer wirtschaftlich schwachen Region Unterstützungen an eine Branche rechtfertigt, die Überkapazitäten produziert. In ihren Entscheidungen kamen die Kommission5 und das Europäische Gericht erster Instanz (EuG)6 zu dem Ergebnis, dass nicht alle Beihilfen für den Automobilbauer zulässig sind. In den angegebenen Begründungen wird jedoch nicht immer deutlich, was o.g. EG-Institutionen bewogen hat, bestimmte gesetzliche Regelungen außer Acht zu lassen, und in welchem Umfang speziell die Kommission das ihr zustehende Ermessen ausgenutzt hat. Vor diesem Hintergrund möchte ich untersuchen, ob Kommission und Gericht zu einer anderen Entscheidung hätten kommen können, und wie eine solche Entscheidung hätte aussehen können.

1.2 Problemstellung

Hätten die Kommission und das EuG im Rahmen des geltenden Rechts zu einer anderen Entscheidung im Fall der Subventionen für das Volkswagenwerk in Sachsen kommen können?

1.3 Ziel

Nach einer Erörterung des geltenden Rechts im Bereich staatliche Beihilfen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, möchte ich den Fall Volkswagen Sachsen neu aufrollen. Mein Ziel ist herauszufinden, ob die Kommission und das EuG alle für die Beurteilung der Subventionen aus rechtlicher Sicht wichtigen Aspekte beachtet haben, und ob die Ermessensausübung der Kommission nachvollziehbar ist.

1.4 Methode

Diese Arbeit basiert auf einer Untersuchung geltenden EG-Rechts und einer Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsquellen. Um die weit gefasste Regelung des Art. 87 EGV auf den konkreten Fall Volkswagen Sachsen anwenden zu können, werde ich sowohl konkretisierende Regelungen und

5

Kommission 94/1068/EG vom 27. Juli 1994, ABlEG L 385, S. 1; sowie 96/666/EG vom 26. Juni 1996, ABlEG L 308, S. 46 – Volkswagen Sachsen

6

EuG verb. Rs. T-132/96 und T-143/96 vom 15. Dezember 1999, Slg. 1999, S. II-3663 – Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission

(12)

Entscheidungen der zuständigen EG-Institutionen, als auch Auslegungen in der juristischen Fachliteratur analysieren.

1.5 Abgrenzung

Aufgrund des Umfangs des Falles Volkswagen Sachsen werde ich mich auf die Analyse einzelner Probleme dieses Falles beschränken. Andere Entscheidungen, die Gemeinsamkeiten mit o. g. Fall aufweisen, können jedoch Anhaltspunkte für die Analyse liefern. Der Schwerpunkt meiner Arbeit wird in der Erörterung der materiellen Rechtslage liegen, Verfahrensregeln wie das Anmeldeverfahren staatlicher Beihilfen an die Kommission werden nur am Rande behandelt. Auch die EG-Wettbewerbsregeln sind, obwohl nah verwandt mit den Regelungen über staatliche Beihilfen, nicht Thema meiner Arbeit. Ebenso wenig werde ich die Möglichkeiten zur Rückforderung staatlicher Beihilfen im Rahmen des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) berücksichtigen.

(13)

2 RECHTSLAGE

Da die europarechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen im Jurastudium für gewöhnlich ein Schattendasein führen, und sich unter den im Berufsleben stehenden Juristen lediglich eine Handvoll Experten findet, die mit dieser Materie vertraut sind, werde ich meine Arbeit mit einer allgemein gehaltenen Übersicht über die für diese Arbeit relevanten Regeln einleiten.

2.1 Art. 87 EGV

Bei Art. 87 EGV handelt es sich um eine klassische Verbot-Ausnahme-Regelung: Während Abs. 1 alle staatlichen Beihilfen verbietet, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, enthalten Abs. 2 und 3 eine nicht erschöpfende Aufzählung von Ausnahmen, die eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe rechtfertigen können.

Abs. 1 lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

Mehr als dass es sich bei den in Frage kommenden Fördermitteln um „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ handeln muss, geht aus dem Wortlaut des Artikels nicht hervor. Die Kommission und das EuG sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben ein konkreteres Bild geschaffen, wobei sie ihren Entscheidungen immer einen weiten Beihilfebegriff zugrunde legten.

2.1.1 Der Begriff der staatlichen Beihilfe

Für Kommission, EuG und EuGH sind nicht Gründe, Ziele oder Form der Beihilfe ausschlaggebend, sondern deren Wirkung.7 Entscheidend ist jedoch, dass ein Transfer staatlicher Mittel stattgefunden hat und die Förderung nicht von privaten Gebern kommt. Alle staatlichen Ebenen sind einbezogen, es wird nicht unterschieden, ob die fraglichen Mittel aus nationalen, regionalen oder lokalen Töpfen stammen. Auch auf öffentliche Banken oder Stiftungen ist Art. 87 anwendbar.8 Der Transfer staatlicher Mittel setzt nicht voraus, dass diese formell ausbezahlt werden, denkbar ist auch der Erlass oder die Minderung einer Schuld an den Staat.9 Bedingung ist lediglich, dass das Geld „gleichsam durch staatliche Hände gegangen ist“10.

7 Craig/de Búrca S. 1077 8 Kommission, Vademecum S. 6 9 Lahnborg/Morin S. 17 10

EuGH Rs. C-83/98 vom 16. Mai 2000, Slg. 2000, S. I-03271 - Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission

(14)

Eine Beihilfe zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Empfänger keine marktmäßige Gegenleistung erbringen muss.11 In der Praxis hat gerade die Anwendung dieser Definition des öfteren Probleme bereitet, woraufhin die Rechtsprechung den sog. Private Investor Test12 entwickelte. Gefragt wird nach dem hypothetischen Verhalten eines umsichtigen Privatunternehmers, der in der fraglichen Situation nach sachgemäßen wirtschaftlichen Überlegungen handelt.13 Nur wenn der hypothetische Unternehmer sich ebenfalls für den strittigen Transfer entschieden hätte, kommt man zu dem Schluss, dass es sich um eine marktwirtschaftlich sinnvolle Investition und nicht um eine Beihilfe handelt.

Eine staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 EGV zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass sie nicht automatisch allen Unternehmen in einer bestimmten Branche in einem Mitgliedstaat zuteil wird. Sie ist selektiv und beeinflusst somit das Gleichgewicht zwischen bestimmten Unternehmen und ihren Wettbewerbern.14 Als „selektiv“ werden beispielsweise Maßnahmen bezeichnet, die nur in einer bestimmten Region gelten oder bei deren Durchführung die verwaltenden Behörden über ein gewisses Ermessen verfügen.15

2.1.2 Die weiteren Merkmale des Art. 87 Abs. 1 EGV

Neben dem Begriff der staatlichen Beihilfe nennt Art. 87 Abs. 1 noch zwei weitere Voraussetzungen für die Unvereinbarkeit einer staatlichen Förderung mit dem Gemeinsamen Markt. Diese bereiten jedoch selten Probleme im Rahmen einer Prüfung.

So ist das Merkmal der Wettbewerbsverfälschung meist schon durch das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt.16 Mitgliedstaaten, die argumentierten, sie hätten mit ihren Beihilfen nur unverhältnismäßig hohe Kosten in einem bestimmten Industriesektor mindern wollen17, oder dass sie nur dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten gefolgt seien18, hatten mit diesem Vorbringen keinen Erfolg vor Gericht.

Damit eine Beihilfe überhaupt zu einem gemeinschaftsrechtlichen Problem werden kann, muss sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.19 In der Regel ist davon auszugehen, dass eine Beihilfe besagten Handel beeinträchtigen kann, sofern sie an einen Empfänger gerichtet

11

Haus S. 13/14 12

zu deutsch in etwa ”Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers”, andere Alternativen sind „reasonable investor’s test“ oder „market economy investor test“ 13 Haus S. 14 14 Kommission, Vademecum S. 6 15 Haus S. 18/19 16 Craig/de Búrca S. 1081 17

EuGH Rs. C-78/76 vom 12. Juli 1979, Slg. 1979, S. 02435 – BMW Belgium S. A. und andere/Kommission

18

EuGH Rs. C-173/73 vom 2. Juli 1974, Slg. 1974, S. 00709 – Italien/Kommission 19

Bei einer sog. de-minimis-Beihilfe, d. h. einer Beihilfe, bei der eine Förderungsgrenze von 100 000 Euro innerhalb von drei Jahren für ein bestimmtes Unternehmen nicht überschritten wird, wird davon ausgegangen, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht

beeinträchtigt. Dies sei jedoch lediglich der Vollständigkeit wegen erwähnt, die im Fall Volkswagen Sachsen gewährten Subventionen überschreiten die Grenzen der de-minimis-Beihilfen bei weitem.

(15)

ist, dessen Güter export- bzw. importfähig sind.20 Selbst wenn das begünstigte Unternehmen nicht im Export tätig ist, kann eine Beeinträchtigung des Handels durch eine Beihilfe vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ausländischen Unternehmen erschwert wird, auf dem nationalen Markt Fuß zu fassen.21

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass erst Rechtsprechung und Fachliteratur Art. 87 Abs. 1 einen konkreten Inhalt gegeben haben. Die Mütter und Väter des EGV haben jedoch bewusst eine offen gehaltene Regelung geschaffen, denn in der Vergangenheit wurde mehrmals deutlich, dass staatliche Organe ihrer Phantasie gern freien Lauf lassen, wenn es darum geht, nationalen Unternehmen Subventionen zukommen zu lassen.22 In der langen Reihe der staatlichen Beihilfen finden sich u. a. Steuererleichterungen oder –befreiungen, Zahlungsaufschübe, Erlass von Zinsen, Gebühren und Geldbußen, zinsverbilligte Darlehen und beschleunigte Abschreibungen, aber auch Sonderkonkursrechte, Bürgschaften des Staates für Bankdarlehen und öffentliche Beteiligungen am Betriebskapital.

2.2.3 Legalausnahmen nach Abs. 2

Wie auch Abs. 3 regelt Abs. 2 Fälle, in denen staatliche Beihilfen, obwohl sie unter das Verbot von Abs. 1 fallen, ausnahmsweise zulässig sind. Im Gegensatz zu Abs. 3 steht der Kommission im Rahmen von Abs. 2 jedoch kein Ermessen zu. Mit anderen Worten kann eine Beihilfe, die unter Art. 87 Abs. 2 fällt, in jedem Fall durchgeführt werden. Der Gesetzestext spricht von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, während in Abs. 3 die Rede ist von Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen

werden können.

Abs. 2 lit. a bezieht sich auf Beihilfen sozialer Art, die an einzelne Verbraucher gerichtet sind. Da diese Ausnahmeregelung ausschließlich für Subventionen gilt, die ohne Rücksicht auf die Herkunft der fraglichen Ware gewährt werden können, ist ihre Anwendung auf seltene Fälle beschränkt.23

Maßnahmen zur Bekämpfung von Naturkatastrophen sind nach lit. b genehmigungsfähig. Hierunter fallen beispielsweise Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch die Maul- und Klauenseuche.24

Von besonderem Interesse für Deutschland ist lit. c25, der sich auf folgende Subventionen bezieht:

„Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.“

Die Regelung war ursprünglich dazu gedacht, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die den sog. Zonenrandgebieten26 und Westberlin durch ihre geographische Lage erwuchsen. Nichtsdestotrotz findet man sie auch fast zwölf Jahre nach der Deutschen Wiedervereinigung noch im EGV. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist derzeit äußerst umstritten: Während die 20 Kommission, Vademecum S. 6 21 Haus S. 20 22

Vgl. Haus S. 13 (Beihilfen an einen portugiesischen Privatfernsehsender) 23

Craig/de Búrca S.1082 24

Haus S. 31 25

Die Regelung wird auch als „Deutschlandklausel“ bezeichnet. 26

(16)

einen sie in vollem Umfang auf Beihilfen in Ostdeutschland anwenden möchten, sind andere der Meinung, dass die Regelung längst gegenstandslos geworden ist. Ich werde in Kapitel vier auf diese Diskussion zurückkommen.

2.2.4 Freistellungsmöglichkeiten nach Abs. 3

Auch wenn eine mitgliedstaatliche Beihilfe keine der unter Art. 87 Abs. 2 EGV genannten Bedingungen erfüllt, kann sie wünschenswerte Effekte für den Gemeinsamen Markt haben. In Abs. 3 finden sich daher weitere Ausnahmen, die die Gewährung einer Beihilfe rechtfertigen.

2.2.4.1 Die Rolle der Kommission

Ob eine Beihilfe unter eine dieser Ausnahmen fällt, wird von der Kommission entschieden. Bei der Abwägung zwischen den konkurrenzverfälschenden Effekten und den zu erwartenden positiven wirtschaftlichen und/oder sozialen Auswirkungen einer Subvention verfügt sie über ein weites Ermessen.27 Wie die Kommission Gebrauch von diesem Ermessen macht, bleibt ihr letztendlich selbst überlassen. Sie hat sich dafür entschieden, zunächst grundlegende politische Rahmenbedingungen zu schaffen, und diese anschließend durch eine Reihe von individuellen Entscheidungen oder Regelungen ausgefüllt.28

Generell gilt, dass eine Beihilfe mehr zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen muss, als es die Kräfte der freien Marktwirtschaft ohnehin tun. Sie muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihr ausgeglichen werden sollen. Beihilfen sind grundsätzlich auf die Zeit zu beschränken, die notwendig ist, um die beabsichtigten Ziele zu erreichen. Sie sollen nach Möglichkeit degressiv gestaltet werden.29

Im allgemeinen können Subventionen gewährt werden zur Umstrukturierung eines Unternehmens, zur Rettung eines Unternehmens oder zur Senkung der Betriebskosten eines Unternehmens, sog. Betriebsbeihilfen.30 Betriebsbeihilfen hätten jedoch eine fortdauernde Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten zur Folge. Damit verbunden wäre eine Einkommensverbesserung des Begünstigten. Dies führt nach Ansicht der Rechtsprechung zu einer Verfälschung des Wettbewerbs, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.31 Nur wenn es sich um Rettungsbeihilfen handelt, bestehen bessere Chancen für eine Genehmigung von Betriebsbeihilfen.32

Um den mit der Prüfung von Beihilfen verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Entscheidungsverfahren transparenter zu machen, hat die Kommission eine Vielzahl von Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen verabschiedet. Unter ihnen haben die sog. Gemeinschaftsrahmen die größte Bedeutung erlangt. Die einzelnen Gemeinschaftsrahmen können nach ihrer Ausrichtung eingeteilt werden in solche mit horizontaler, sektoraler oder regionaler Zweckbestimmung. Letztere 27 Lahnborg/Morin S. 34 28 Craig/de Búrca S. 1083 29 Haus S. 34/35 30 Craig/de Búrca S. 1083 31

EuGH Rs. C-288/96 vom 5. Oktober 2000, Slg. 2000, S. I-08237 – Deutschland/Kommission 32

(17)

haben eine direkte Verbindung zu Abs. 3 lit. a und c und werden unter 2.2.4.2 eingehender behandelt. Die Regelungen mit horizontaler Zweckbestimmung beziehen sich auf Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, kleine und mittelgroße Unternehmen, Handel, Beschäftigung, Unternehmen in benachteiligten Ballungsgebieten, Ausbildung sowie Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen. Die sektoralen Vorschriften kamen vor allem zustande wegen der Wettbewerbsprobleme, mit denen gewisse Branchen zu kämpfen haben. Schwierigkeiten wie Überproduktion rechtfertigen nach Meinung der Kommission strengere Bestimmungen als für andere Sektoren gelten.33 Zu den betroffenen Branchen gehören Kraftfahrzeugindustrie34, Luftverkehr, Schiffbau, Kunstfaser und Stahlproduktion.

Exkurs: Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie35

Da die sektoralen Regelungen für die Kfz-Industrie für die Entscheidungen rund um den Fall Volkswagen Sachsen von Bedeutung sind, möchte ich an dieser Stelle den o. g. Gemeinschaftsrahmen ausführlicher behandeln.

Der Gemeinschaftsrahmen für die Kfz-Industrie trat 1989 zunächst für zwei Jahre in Kraft und wurde seitdem mehrfach überprüft und verlängert.36 Die Vorgehensweise der Kommission, den Rahmen rückwirkend zu verlängern bzw. auch gegen den Widerstand einzelner Mitgliedstaaten anzuwenden, gab mehrfach Anlass zu Kritik. Ich werde diesem Streit unter 4.3.1 mehr Aufmerksamkeit widmen.

Zweck des Gemeinschaftsrahmens ist es, Grundsätze der Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Regionalbeihilfen, Modernisierungs- und Rationalisierungsbeihilfen, Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Umweltschutz sowie Ausbildung für den Kfz-Sektor festzulegen. Nach Z. 2.2 sind alle Beihilfen anzumelden, sobald die Gesamtinvestitionskosten 50 Mio. Euro übersteigen oder der Gesamtförderbetrag mehr als fünf Mio. Euro beträgt.

Um sicherzustellen, dass regionale Investitionsbeihilfen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit orientiert werden, hat die Kommission in Z. 3.2 als Beurteilungshilfe eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgesehen. Ziel dieser Analyse ist es herauszufinden, welche Mehrkosten dem Autobauer durch die Investitionen in der vorgesehenen Region entstehen.37 Hierzu werden die Kosten des Investitionsprojektes mit den Kosten, die dasselbe Projekt an einem alternativen Standort38 verursachen würde, verglichen. Natürlich muss es sich bei dem fraglichen Projekt um ein Projekt handeln, dass auch praktisch an einem anderen Ort realisiert werden könnte, also nicht standortgebunden ist. Neben Zuschüssen zu den Investitionskosten kann der Autobauer auch Beihilfen zu Betriebskosten erhalten, um sog. operationelle Nachteile auszugleichen. So können, wenn z. B. durch eine schlechtere Infrastruktur höhere Transportkosten verursacht werden, Beihilfen

33

Lahnborg/Morin S. 34 34

nachfolgend kurz Kfz-Industrie 35

Kommission vom 15.September 1997, ABlEG 1997, C 279, S. 1 36

Vgl. Götz H.III, Rn. 59 37

Die fragliche Region hat regelmäßig mit Problemen zu kämpfen, die in anderen Regionen nicht auftreten, und wurde daher als förderungsbedürftig eingestuft. Mehr hierzu jedoch unter 2.2.4.2.

38

Der Alternativstandort muss sich im EWR oder in einem mittel- und osteuropäischen Staat befinden, wenn die hauptsächlich für die europäischen Märkte bestimmte Produktion von Kraftfahrzeugteilen Gegenstand der Investitionen ist.

(18)

während einer Dauer von drei Jahren (Erweiterungsprojekte), bzw. fünf Jahren (Neuansiedlungen39) gewährt werden.

Auch bei der Gewährung von regionalen Beihilfen gemäß des Kfz-Gemeinschaftsrahmens kommt es entscheidend darauf an, dass die bewilligten Subventionen möglichst geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb im Sektor haben. Deshalb können die Beihilfen – je nach Produktionskapazität des Begünstigten – um bis zu vier Prozent erhöht oder zwei Prozent vermindert werden.40

Nach diesem Exkurs kehre ich nachfolgend wieder zur Darstellung von Art. 87 Abs. 3 EGV zurück.

2.2.4.2 Der Regelungsbereich von Abs. 3

Nach der ausführlichen Darstellung der Rolle der Kommission möchte ich nun genauer auf den Wortlaut von Abs. 3 eingehen. Die Regelung besteht aus zwei Hauptteilen: Einer Aufzählung von Fällen, in denen eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann (lit. a bis d) 41, sowie der Regelung, dass auch andere Beihilfen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission genehmigt werden können (lit. e).

Lit. a und c, die die Regionalförderung regeln, lauten wie folgt:

a) „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

(...)

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;“

Die überwiegende Anzahl aller Beihilfen, die im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 genehmigt werden, fallen unter lit. a oder c. Aus der Verwendung der Begriffe „außergewöhnlich“ und „erheblich“ hat die Rechtsprechung geschlossen, dass lit. a nur auf Ausnahmesituationen anwendbar ist und auf Gebiete abzielt, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist.42 Gegenwärtig wendet die Kommission die Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung43 an. In diesen wird die EG in bestimmte Gebietseinheiten namens NUTS eingeteilt. Jede Region gehört einer der drei NUTS-Ebenen an. Regionalbeihilfen nach Art. 87 lit. a können nur Regionen bewilligt werden, die der NUTS-Ebene-III zugeordnet wurden, d. h. in denen im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist und

39

Gebräuchlicher als das deutsche Wort Neuansiedlung ist mittlerweile der englische Begriff ”greenfield”, der auch oft mit ”grüner Wiese” übersetzt wird.

40

Da die Kfz-Industrie in bestimmten Perioden (z. B. 1987 bis 1990) von Überproduktion geprägt wurde, hat die Kommission stets großen Wert darauf gelegt, eventuell auftretende Kapazitätsprobleme wirkungsvoll bekämpfen zu können. (Vgl. Dancet/Rosenstock Z. 2) 41

Lit. d behandelt Beihilfen zur Förderung der Kultur und des kulturellen Erbes. Da er für den Fall Volkswagen Sachsen keine Bedeutung hat, werde ich ihn nicht weiter erwähnen. Mit lit. a, c sowie b werde ich mich nachfolgend eingehender befassen.

42

EuGH Rs. C-248/84 vom 14. Oktober 1987, Slg. 1987, S. 04013 – Deutschland/Kommission 43

Kommission vom 10. März 1998, ABlEG 1998, C 74, S. 9; auch: Gemeinschaftsrahmen für Regionalbeihilfen

(19)

eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.44 Die Regionen der NUTS-Ebene III werden als Ziel 1-Gebiete bezeichnet. In Deutschland wurden alle fünf neuen Bundesländer sowie Ostberlin als Ziel 1-Gebiete eingestuft,45 folglich also auch der Freistaat Sachsen.

Bei der Beurteilung, ob eine Beihilfe die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 lit. c EGV erfüllt, hat die Kommission einen größeren Spielraum als bei einer Prüfung im Rahmen von lit. a. Die relevanten Indikatoren, die vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden, sind nicht unbedingt auf Lebenshaltung und Unterbeschäftigung beschränkt. Als Beurteilungsrahmen dient nicht nur die Lage der Gemeinschaft insgesamt, sondern auch die Situation des betreffenden Mitgliedstaates.46 Horizontale und sektorale Beihilfen werden in der Regel als Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete eingestuft und können daher nach lit. c genehmigt werden.47

Die jeweiligen Subventionshöchstgrenzen werden nach einem detaillierten mathematischen System berechnet, das hier nur in Ansätzen behandelt werden soll. Um die verschiedenen Prozentsätze i. V. m. horizontalen, sektoralen und regionalen Förderungen nachvollziehen zu können, sollte man immer im Hinterkopf behalten, dass mit diesen Werten das Verhältnis zwischen Beihilfebetrag und Investitionsbetrag beschrieben wird. Dieses Verhältnis wird als Beihilfeintensität bezeichnet. Da in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten verschiedene Steuersätze gelten und Beihilfen die Abschreibungen des begünstigten Unternehmens reduzieren, können gleiche Beihilfebeträge in den einzelnen Staaten unterschiedliche Wirkungen erzielen. Durch die Einführung des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) wurde eine Möglichkeit geschaffen, diese Beihilfebeträge zu vergleichen. Die Methode läuft darauf hinaus, dass die sog. Nettowerte der Beihilfen miteinander verglichen werden. Darunter versteht man den Wert, der dem Begünstigten nach Abzug der jeweiligen Steuern bleibt.48 Zur Veranschaulichung dient das folgende Beispiel.

Beispiel: NSÄ (vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung des

Zeitwertes der Steuerersparnisse)

Staat A, Steuersatz für Unternehmen 25%

Unternehmen 1: Investition 100 000

Beihilfe - 25 000

Investitionskosten für Unternehmen 1 75 000 Steuerersparnis pro Jahr

(dreijährige lineare Abschreibung) 25 000 × 0.25 = 6 250

insgesamt 6 250 × 3 = 18 750

Steuerersparnis pro Jahr

(ohne Beihilfe) 33 333 × 0,25 = 8 333

insgesamt 8 333 × 3 = 25 000

44

Kommission, Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band IIB, S. 16; es wird davon ausgegangen, dass das Bruttoinlandsprodukt in diesen Regionen weniger als 75 Prozent des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

45 Haus S. 34 46 Kommission, ABlEG 1998, C 74, S. 9, Z. 3.6 47 Haus S. 34 48

Vgl. Kommission, Vademecum S. 16; ABlEG 1998, C 74, Anhang I; Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band IIB, S. 16/17

(20)

NSÄ der Beihilfe 25 000 - (25 000 – 18 750) = 18 751 Beihilfeintensität 18 751 / 100 000 = 18,75% Staat B, Steuersatz für Unternehmen 30%

Unternehmen 2: Investition 100 000

Beihilfe - 25 000

Investitionskosten für Unternehmen 1 75 000 Steuerersparnis pro Jahr

(dreijährige lineare Abschreibung) 25 000 × 0,3 = 7 500

insgesamt 7 500 × 3 = 22 500

Steuerersparnis pro Jahr

(ohne Beihilfe) 33 333 × 0,3 = 10 000

insgesamt 10 000 × 3 = 30 000

NSÄ der Beihilfe 25 000 - (30 000 – 22 500) = 17 500 Beihilfeintensität 17 500 / 100 000 = 17,5%

Der offenere Tatbestand des Art. 87 Abs. 3 lit. c bietet zwar die Möglichkeit, mehr Regionen mit staatlichen Beihilfen zu fördern, die Förderung darf allerdings in diesen Fällen auch nicht so hoch ausfallen wie im Rahmen von lit. a. Während in Gebieten im Sinne von lit. a die Beihilfeintensität bis zu 35 Prozent NSÄ betragen darf, liegt dieser Höchstsatz bei 20 Prozent für Gebiete, die nach lit. c gefördert werden.49

Den noch verbleibenden Ausnahmetatbestand des Art. 87 Abs. 3 bildet lit. b. Nach dieser Regelung können folgende Subventionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden:

b) „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;“

Als wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind in der Vergangenheit Projekte wie Digitalfernsehen und Umweltschutz angesehen worden. Die zweite Alternative, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates, kam bisher kaum zur Anwendung, da die Kommission der Meinung ist, dass eine solche Störung die gesamte Volkswirtschaft des fraglichen Staates beeinflussen muss.50

2.2 Art. 88 EGV

Die zweite zentrale Regelung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt findet sich in Art. 88 EGV. Während Art. 87 die materiellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe regelt, wird mit Art. 88 ein formelles Instrument zur Umsetzung dieser Vorschrift bereitgestellt. Die Vorschrift legt das Verfahren zur Beihilfenkontrolle durch die EG-Organe fest.

Abs. 1 gibt den Mitgliedstaaten ein Mitwirkungsrecht bei der Überprüfung bestehender Beihilfen durch die Kommission.

49

Kommission, ABlEG 1998, C 74, S. 9, Z. 4.8 50

(21)

„Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.“

Abs. 2 nennt die Maßnahmen, die der Kommission gegen rechtswidrige Beihilfen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus legt er die Voraussetzungen fest, unter welchen der Rat ohne Mitwirkung der Kommission eine strittige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären kann.

Von großer praktischer Bedeutung ist Abs. 3, der die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot für neue Beihilfen festlegt.

„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

Seit dem 22. März 1999 regelt eine Verfahrensverordnung51 die Anwendung von Art. 88 EGV im Detail. Dieses sieht u. a. vor, dass sich die Kommission zunächst in einem Vorprüfungsverfahren eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht bilden soll. Hat sie diesbezüglich Zweifel, leitet sie das förmliche Hauptprüfungsverfahren ein.52

51

Rat 659/1999/EG vom 22. März 1999, ABlEG 1999, L 81, S. 1 (Verordnung über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages)

52

(22)

3 DER FALL VOLKSWAGEN SACHSEN

Da der Fall Volkswagen Sachsen im Zentrum meiner Abhandlung stehen wird, möchte ich hier zunächst den Sachverhalt erläutern. Wie bereits erwähnt, wurden der Volkswagen AG für ihre Investitionen in Sachsen, einem auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Bundesland, staatliche Beihilfen zugesichert, die später als rechtswidrig eingestuft wurden. Aufgrund der umfangreichen Investitionen und den unterschiedlichen Beihilfen in den vier sächsischen Werken, füllt allein die Sachverhaltsdarstellung in den einzelnen Entscheidungen mehrere Seiten. Zur Vereinfachung sollen die Tatsachen hier nur verkürzt unter Verzicht auf rechtlich irrelevante Produktionstechniken und allzu verwirrende Einzelbeträge wiedergegeben werden. Bevor ich auf die einzelnen Phasen des Rechtsstreites eingehe, möchte ich zunächst einen groben Überblick über den komplexen Sachverhalt geben.

3.1 Überblick

Die Volkswagen AG hatte sich zu Beginn der neunziger Jahre zur Übernahme der ehemaligen Trabantwerke in der Nähe von Zwickau (Mosel I) sowie der Chemnitzer Motorenwerke (Chemnitz I) entschlossen.53 Sowohl Mosel I wie auch Chemnitz I waren lediglich als Zwischenlösung bis zur Fertigstellung eines modernen Automobilwerks (Mosel II) und Motorenwerks (Chemnitz II) gedacht.

Zum Fall Volkswagen Sachsen sind insgesamt drei Entscheidungen von EG-Institutionen ergangen: Zunächst erklärte die Kommission im Juli 1994, dass Mosel I 109 Mio. DM zuviel an staatlichen Beihilfen erhalten habe.54 Geänderte Pläne bei Volkswagen machten eine neuerliche Entscheidung der Kommission im Juni 1996 erforderlich:55 Das Unternehmen hatte sich entschlossen, Mosel II und Chemnitz II später als ursprünglich vorgesehen und in kleinerem Umfang in Betrieb zu nehmen. Erneut erklärte die Kommission, dass bereits bewilligte Beihilfen für diese beiden Werke mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. Volkswagen und der Freistaat Sachsen reichten gegen diese Entscheidung Klage beim EuG ein. Volkswagen gab einen vorübergehenden Stopp der Investitionsplanungen in Sachsen bekannt. Aus Angst, der Automobilbauer könne sich ganz aus der Region zurückziehen, zahlte die sächsische Landesregierung 90 Mio. DM der nicht genehmigten Subventionen aus. Ein monatelanger Streit zwischen dem Freistaat und der Kommission begann. Schließlich konnte im Oktober 1997 ein Kompromiss erzielt werden: Volkswagen zahlte die strittigen 90 Millionen auf ein Treuhänderkonto ein.56 Den vorläufigen Schlusspunkt der

53

Beide Werke befanden sich im Besitz der Treuhand, einer Behörde, die für die Privatisierung der ehemals staatseigenen Betriebe der DDR zuständig war. Zur Niederlassung in Sachsen gründete Volkswagen die drei einzelne Gesellschaften umfassende Volkswagen-Sachsen-Gruppe. (Quelle: Spiegel online vom 15. Dezember 1999)

54

Kommission 94/1068/EG 55

Kommission 96/666/EG 56

(23)

Auseinandersetzungen bildet das Urteil des EuG vom Dezember 1999, das die Entscheidung der Kommission bestätigt.57 Da die Bundesrepublik sowie Volkswagen, Volkswagen Sachsen und der Freistaat Sachsen gegen dieses Urteil in die Revision gingen, wird erst der noch ausstehende Urteilsspruch des EuGH eine endgültige Entscheidung in der Sache bringen. Bisher liegen lediglich die Schlussanträge des Generalanwaltes vor.58

3.2 Die Entscheidungen der Kommission

Zum Fall Volkswagen Sachsen sind zwei Entscheidungen der Kommission ergangen; nach der Entscheidung für die Beihilfen zu den Umstrukturierungen von Mosel I und Chemnitz I 1994 schließlich die Entscheidung betreffend Mosel II und Chemnitz II 1996.59

„(...) Nach ursprünglichen Planungen wollte die Kommission über das gesamte Investitionsvorhaben in einem Paket entscheiden, sah sich daran jedoch durch neue Planungen der Volkswagen AG gehindert, wonach die Inbetriebnahme von Mosel II und Chemnitz II als Ersatz für die alten Werke verschoben wird. (...) Von den ursprünglich geplanten Beihilfen in Höhe von rd. 780 Mio. DM in Form von Investitionszuschüssen für Mosel II und Chemnitz II aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz und Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz genehmigte die Kommission lediglich Investitionszuschüsse und –zulagen in Höhe von rd. 540 Mio. DM.

Die wesentliche Begründung stützt sich auf folgende drei Argumente: Obwohl es sich bei allen Rechtsgrundlagen für die Beihilfen um von der Kommission genehmigte Programme handelt, stufte die Kommission erstens die Beihilfen an die Volkswagen AG als nicht notifizierte Beihilfen ein und verlangte die Aussetzung weiterer Zahlungen bis zur endgültigen Entscheidung. Die Kommission stützt sich dabei auf die Regelung in Nr. 2.2 des Kfz-Gemeinschaftsrahmens. Zweitens sieht die Kommission weder Art. 92 II lit. c EGV noch Art. 92 III lit. b EGV entgegen der von der Bundesregierung vertretenen Auffassung als Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Beihilfen an. Damit gelangt die Kommission drittens zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrahmens, mit der sie die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb im Kfz-Sektor einerseits und auf die regionale Wirtschaftsstruktur andererseits abwägen will. (...) Aus der Anwendung des Kfz-Rahmens resultiert die Begrenzung der genehmigten Beihilfen auf 540 Mio. DM. (...) Da es sich bei den Werken Mosel II und Chemnitz II lediglich um Erweiterungen handele, sei nur ein rechnerischer Standortnachteil über eine Zeit von drei Jahren kompensierbar.“60

3.3 Das Urteil des EuG

Im Streit zwischen der Kommission und dem Freistaat Sachsen, der Volkswagen AG und der Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin hat das Gericht erster Instanz im Dezember 1999 entschieden.61 Die zweite erweiterte

57

EuG verb. Rs. T-132/96 und T-143/96 58

EuGH Rs. C-301/96, Schlussanträge des Generalanwalts vom 28. Mai 2002 –

Deutschland/Kommission; sowie verb. Rs. C-57/00 P und C-61/00 P, Schlussanträge des Generalanwalts vom 28. Mai 2002 – Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission

59

Kommission 94/1068/EG und Kommission 96/666/EG 60

Zusammenfassung aus Falkenkötter NJW 1996, S. 2689 (2690) 61

(24)

Kammer bestätigte in ihrem Urteil die Entscheidung der Kommission in vollem Umfang.

Die Leitsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. „Der Freistaat Sachsen hat Klagebefugnis gem. Art. 230 IV EGV (früher Art. 173 IV EGV) 2. (...) Die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der alten und neuen Bundesländer ist

nicht in erster Linie durch die Teilung Deutschlands verursacht worden, sondern beruht auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen mit der Folge, dass die Kommission die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des Art. 87 II lit. c EGV zu Recht nicht angewendet hat.

3. Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaates i. S. des Art. 87 III lit. b EGV setzt eine Störung des gesamten Wirtschaftslebens des betreffenden Mitgliedstaates und nicht nur das seiner Regionen oder Gebietsteile voraus. Die Kommission verfügt bei der Bewertung, ob die Herstellung der Einheit Deutschlands eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen hat, über einen weiten Ermessensspielraum.

4. Bei der Prüfung, ob eine Beihilfe i. S. des Art. 87 I EGV vorliegt, ist die Kommission nicht streng an die Wettbewerbsverhältnisse gebunden, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung bestehen. Sie muss eine Würdigung unter Berücksichtigung möglicher Veränderungen vornehmen und der zu erwartenden Entwicklung des Wettbewerbs und den Auswirkungen der betreffenden Beihilfe auf diesen Rechnung tragen; diese Praxis ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar.

5. Bei der Frage der Einstufung einer Investition als „Erweiterungsinvestition“ oder als „Investition auf der grünen Wiese“ verfügt die Kommission über ein weites Ermessen. 6. Die Begründung eines Rechtsaktes ist unter Berücksichtigung des Interesses zu beurteilen,

das der Adressat an Erläuterungen haben kann, insbesondere wenn er bei der Ausarbeitung des angefochtenen Rechtsakts eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt hat, die die Kommission zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (st. Rspr.).

7. Soweit ein Gemeinschaftsorgan einem Wirtschaftsteilnehmer keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat, kann sich dieser nicht auf die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen (st. Rspr.).“62

3.4 Die Schlussanträge des Generalanwalts

Die Kläger halten ihre Klage im wesentlichen in allen vor dem EuG geltend gemachten Punkten aufrecht.63 Generalanwalt Jean Mischo schließt sich in seinen Schlussanträgen der Meinung der Unterinstanz an. An den Stellen, an denen er eine vom EuG differierende Begründung wählt, werde ich auf die Schlussanträge zurückkommen.

62

EuZW 4/2000, 115 63

EuGH verb. Rs. C-57/00 P und C-61/00 P. Die Bundesrepublik entschloss sich, ihre Klage um zwei Punkte zu erweitern. Diese sind für die vorliegende Arbeit nicht von Bedeutung. Die Klageerweiterung erklärt jedoch die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens EuGH Rs. C-301/96.

(25)

4 VOLKSWAGEN SACHSEN VOR DEM HINTERGRUND

GELTENDEN RECHTS

Nachdem ich in Kapitel zwei und drei die Rechtslage für staatliche Beihilfen gemäß des EG-Vertrages bzw. den Fall Volkswagen Sachsen erörtert habe, werde ich mich nun dem Schwerpunkt meiner Arbeit widmen: der rechtswissenschaftlichen Analyse des o. g. Falles. Hierzu werde ich die einzelnen Abschnitte der Entscheidungen von Kommission bzw. EuG in Relation zum geltenden Recht setzen. Als Quellen für dieses dienen neben dem Primär- und Sekundärrecht der Gemeinschaft auch Stellungnahmen aus der juristischen Fachliteratur. Durch meine Analyse möchte ich vor allem die Frage klären, ob Kommission bzw. EuG die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV zu Recht abgelehnt haben und ob die Heranziehung des Kfz-Gemeinschaftsrahmens vom Ermessen der Kommission im Rahmen von Abs. 3 gedeckt ist.

4.1 Das Vorliegen einer Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV

Den Auftakt der Prüfung, ob eine staatliche Förderung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, bildet logischerweise die Klärung der Frage, ob es sich bei der strittigen Förderung überhaupt um eine Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV handelt. Alle staatlichen Maßnahmen, auf die dies nicht zutrifft, sind automatisch auch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Im vorliegenden Fall ist die Sachlage jedoch so eindeutig, dass es keiner ausführlichen Untersuchung bedarf. Bei den finanziellen Unterstützungen, die Volkswagen für seine Werke in Mosel und Chemnitz von der Bundesrepublik sowie vom Freistaat Sachsen erhielt, handelt es sich zweifelsohne um Beihilfen gemäß Abs. 1. Von keiner der Verfahrensparteien wurde jemals etwas gegenteiliges angeführt.

Als nächstes steht damit die Prüfung an, ob diese Beihilfe unter eine der Ausnahmebestimmungen in Abs. 2 oder Abs. 3 fällt und daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

4.2 Die Anwendbarkeit von Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV

Die Entscheidungen im Fall Volkswagen Sachsen sorgten in Fachkreisen für reichhaltig Diskussionsstoff. Den wohl größten Raum nahm dabei der Streit ein, ob Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV einschlägig für die Beurteilung des Falles ist, oder ob - so die Gegenmeinung - die Norm längst gegenstandslos geworden ist.

Die Deutschlandklausel war 1957 bei Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in die Römischen Verträge aufgenommen worden. Sie sollte der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit eröffnen, durch nationale

(26)

Förderleistungen die negativen wirtschaftlichen Konsequenzen der Teilung des Landes zu überwinden.64

Eine der Hauptbefürworterinnen dafür, dass auch heute noch Beihilfen existieren, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, weil sie dem Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile dienen, ist die Bundesrepublik selbst. Dies leuchtet ein, wenn man bedenkt, dass Ausnahmen i. S. v. Abs. 2 immer mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht dem Ermessen der Kommission unterliegen. Die Kommission hingegen scheint bemüht, Beihilfemaßnahmen unter Abs. 3 zu subsumieren und damit ihrer Kontrolle zu unterwerfen. So äußerte sie, dass Abs. 2 lit. c mit der deutschen Wiedervereinigung im Oktober 1990 hinfällig wurde. Beihilfen, die dazu dienen, die Auswirkungen der deutschen Teilung aufzufangen, dürften damit zukünftig nur noch gemäß Abs. 3 gewürdigt werden.65

4.2.1 Die Ansichten von Kommission und EuG

Ein Beispiel für die Bemühungen der Kommission, die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV zu vermeiden, sind deren Entscheidungen im Fall Volkswagen Sachsen. So weist sie das Vorbringen der Bundesrepublik, die Vorschrift sei einschlägig, mit nur zwei Sätzen zurück:

„Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag sollte als Ausnahmetatbestand eng ausgelegt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kfz-Industrie ausreichen, um die Probleme der neuen Bundesländer zu bewältigen.“66

Auch in ihrer 96er-Entscheidung erklärt die Kommission Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV für nicht einschlägig. Die hierfür gegebene Begründung ist eine fast wortlautgetreue Wiedergabe des oben zitierten Auszugs aus der 94er-Entscheidung.67

Ausführlicher äußert sich die Kommission erst im Verfahren vor dem EuG. Abgesehen von formellen Mängeln, unter denen die Verfahrensführung der Bundesrepublik leide, ist Abs. 2 lit. c ihrer Meinung nach aus folgenden materiellen Gründen nicht anwendbar:

• Die fragliche Regelung sei eng auszulegen.

• Durch die Deutsche Wiedervereinigung sei der Kausalzusammenhang zwischen dem auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteil und der Teilung Deutschlands weggefallen. Die unmittelbaren Folgen der Teilung seien behoben und nur aufgrund des Vetos der BRD sei die Bestimmung noch nicht aus dem Vertragstext gestrichen worden.

• Die schlechte Wirtschaftslage der ostdeutschen Bundesländer sei nicht Folge der Teilung Deutschlands, sondern auf das planwirtschaftliche System in der ehemaligen DDR sowie auf die 1990 durchgeführte Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zurückzuführen.

64

Kruse EuZW 1998, 229 (230) 65

Kommission, Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band IIB, S. 12 66

Kommission 94/1068/EG, Z. IX 67

(27)

• Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV habe sich immer nur auf die Zonenrandgebiete bezogen. Eine Erweiterung des Anwendbereichs auf das gesamte Gebiet der ehemaligen DDR sei nicht gerechtfertigt. Dies mache auch die beständige Entscheidungspraxis der Kommission deutlich: Seit der Wiedervereinigung habe sie sich nur zweimal auf die strittige Regulierung berufen, in beiden Fällen hätten die unmittelbaren Folgen der Zonengrenze fortgewirkt.68

Das EuG stimmt der Kommission zwar nicht in allen Punkten zu, kommt letztendlich jedoch zu demselben Ergebnis wie diese.

Ausdrücklich widerspricht das Gericht der Behauptung der Kommission, Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV sei mit der Deutschen Wiedervereinigung implizit außer Kraft getreten. Vielmehr zieht es aus der Beibehaltung der Vorschrift sowohl im Vertrag von Maastricht wie auch im Vertrag von Amsterdam folgende Schlussfolgerung:

„Angesichts der objektiven Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, deren Beachtung und praktische Wirksamkeit sicherzustellen sind, lässt sich daher nicht annehmen, dass diese Bestimmung nach der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden ist, wie die Kommission im Gegensatz zu ihrer eigenen Verwaltungspraxis in der Sitzung geltend macht.“69

Wie auch die Kommission ist das EuG der Meinung, dass Abs. 2 lit. c als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist. Außerdem weist es darauf hin, dass bei der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang sowie die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu berücksichtigen sind.70

Auf diesem Fundament baut das Gericht schließlich nachfolgende Argumentation auf:

„Der Ausdruck "Teilung Deutschlands" bezieht sich im vorliegenden Fall historisch auf die Errichtung der Trennungslinie zwischen der Ostzone und den Westzonen im Jahr 1948. Daher sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die die Isolierung aufgrund der Errichtung oder Aufrechterhaltung dieser Grenze verursacht haben.(...)71 Dagegen verkennen die Kläger und die deutsche Regierung sowohl den Ausnahmecharakter des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag als auch dessen Zusammenhang und Zweck, wenn sie meinen, dass diese Bestimmung es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer bis zu dem Punkt vollständig auszugleichen, an dem diese Länder einen Entwicklungsstand erreicht haben, der dem der alten Bundesländer vergleichbar ist.

Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht durch die Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden. Die Teilung Deutschlands als solche hat sich auf die wirtschaftliche Entwicklung der Ostzone und der Westzonen nur am Rande ausgewirkt, sie zu Beginn zudem in gleicher Weise getroffen und die anschließende günstige Wirtschaftsentwicklung in den alten Bundesländern nicht verhindert. Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und neuen Bundesländern auf anderen Gründen als der Teilung Deutschlands als solcher, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Staaten diesseits und jenseits der Grenze errichtet wurden.“72

68

Kommission in EuG verb. Rs. T-132/96 und T 143/96, Z. 121 bis 126 69

EuG verb. Rs. T-132/96 und T 143/96, Z. 130 und 131 70

EuG verb. Rs. T-132/96 und T 143/96, Z. 132 und 133 71

Meine Fußnote: An dieser Stelle führt das EuG einige Beispiele aus der Entscheidungspraxis der Kommission an, die ich unter 4.2.2 behandele.

72

(28)

Damit kommen sowohl EuG wie auch die Kommission zu dem Ergebnis, dass Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV im Fall Volkswagen Sachsen nicht einschlägig ist, da die schlechte wirtschaftliche Situation in Ostdeutschland keine unmittelbare Folge der deutschen Teilung ist.

4.2.2 Rechtspraxis von Bedeutung für den Fall Volkswagen Sachsen Die Suche nach Fällen, die Gemeinsamkeiten mit den an Volkswagen gezahlten Beihilfen aufweisen und als Anhaltspunkt dienen könnten, erweist sich früher als erwartet als beendet. Die Äußerung des EuG zum Fall Volkswagen Sachsen ist die erste gerichtliche Stellungnahme zum Anwendungsbereich von Abs. 2 lit. c. Von den Stellungnahmen der Kommission lässt nur eine Handvoll Schlussfolgerungen zu.

Die aus der Zeit vor 1990 datierende Rechtspraxis ist naturgemäß wenig ergiebig für die Beantwortung der Frage, ob eine an ein Unternehmen in den ostdeutschen Bundesländern gezahlte Beihilfe durch die Deutschlandklausel gerechtfertigt sein kann. Darüber hinaus herrschte im Großen und Ganzen Einigkeit zwischen der Bundesrepublik und der Kommission. Meinungsverschiedenheiten kamen zumindest nie in einem Rechtsstreit zum Ausdruck.73

Von den Entscheidungen der Kommission, die nach der deutschen Wiedervereinigung zustande kamen, werden zwei immer wieder in der Literatur aufgegriffen. Ihre Besonderheit liegt darin, dass es sich um die beiden einzigen Fälle von staatlichen Beihilfen seit 1990 handelt, bei denen die Kommission zu dem Schluss kam, dass sie aufgrund von Abs. 2 lit. c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Bei der Entscheidung Potsdamer Platz74 ging es darum, dass ein in Westberlin gelegenes Grundstück vom Bundesland Berlin an die Daimler-Benz AG verkauft wurde, wobei der Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert des Grundstücks lag. In ihrer Begründung weist die Kommission darauf hin, dass die Berlinförderung ihrer Meinung nach mit der deutschen Wiedervereinigung hinfällig geworden ist. Dass die Entscheidung, das Grundstück am Potsdamer Platz zu erwerben, jedoch noch vor der Wiedervereinigung getroffen wurde, öffnete für die Kommission allem Anschein nach den Weg zur Prüfung von Abs. 2 lit. c. Danach folgt eine Aufzählung von mit der deutschen Teilung verbundenen Nachteilen75 und die Schlussfolgerung, dass zu deren Überwindung und zur Gewinnung eines Pionier-Investors eine Beihilfe notwendig war. Dem Wortlaut der Deutschlandklausel entsprechend, berechnet die Kommission im Anschluss, welcher Betrag notwendig ist, um den wirtschaftlichen Nachteil des Investors Daimler Benz finanziell auszugleichen.76

Der zweite Fall, bei dem die Kommission die Deutschlandklausel nach 1990 für anwendbar erklärt hat, wurde nur in einer Presseerklärung

73

Vgl. Wössners Beispiele auf S. 92/93 74

Kommission 92/465/EWG vom 14. April 1992, ABlEG L 263, S. 15 – Potsdamer Platz 75

Für den Potsdamer Platz waren dies die ungeklärten Eigentumsverhältnisse von kleineren Grundstücken, die eine Zusammenlegung dieser zu dem von Daimler Benz benötigten Areal erschwerten. Darüber hinaus existierten für das fragliche Grundstück weder ein

Stadtplanungskonzept, noch festgelegte Bauvorschriften. 76

(29)

veröffentlicht.77 Bei der unter dem Namen "Tettau" bekannt gewordenen Entscheidung handelt es sich um die teilweise Finanzierung der Betriebskosten für eine Straßenroller-Verbindung zwischen der Stadt Tettau und dem nächstgelegenen Bahnhof durch den Freistaat Bayern. Diese Verbindung trat an die Stelle des 1952 durch die deutsche Teilung unterbrochenen Zugverkehrs. Interessanter als die nichtssagende Begründung ist bei dieser Entscheidung eine allgemein gehaltene Stellungnahme, die die Kommission am Ende der Presseerklärung macht. Demnach kann Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV weiterhin in Einzelfällen für infrastrukturelle Sondermaßnahmen zugunsten von Unternehmen im vormaligen Zonenrandgebiet herangezogen werden, der Anwendungsbereich darf jedoch nicht auf andere Gebiete ausgeweitet werden. Schwerwiegende Anpassungsprozesse, wie sie die Unternehmen in Ostdeutschland durchlaufen würden, bestünden auch in anderen Mitgliedstaaten, beispielsweise für Unternehmen des öffentlichen Sektors in Italien und Spanien.

Die Entscheidung Potsdamer Platz wie auch die Entscheidung Tettau werden vom EuG in der Urteilsbegründung zu Volkswagen Sachsen als Beispiele für wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der deutschen Teilung genannt.78 Beide Entscheidungen dienen jedoch nur als Beispiele und bilden keine erschöpfende Aufzählung möglicher Nachteile.

In einigen anderen Entscheidungen hat die Kommission die Anwendung der Deutschlandklausel auf Projekte in den neuen Bundesländern abgelehnt. Als Begründung wird in der Regel jedoch kein materiellrechtlicher Aspekt angeführt, sondern dass die Anwendbarkeit der strittigen Vorschrift nicht ausreichend begründet wurde.79

Der EuGH hat sich ein gutes halbes Jahr nach dem im Fall Volkswagen Sachsen gefallenen Urteil der Meinung des EuG angeschlossen.80 Die Begründung zu einer Problematik im Zusammenhang mit dem deutschen Einkommenssteuergesetz gibt fast wortwörtlich die vom EuG angeführten Gründe wieder. Der Gerichtshof ergänzt lediglich in Z. 51 folgendes:

„Außerdem gilt Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie er für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Ländern galt.“

4.2.3 Die Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Mischo kommt in seinen Schlussanträgen81 im Prinzip zu demselben Ergebnis wie EuG und Kommission. Seine Begründung ist jedoch ausführlicher und unterscheidet sich in einigen Details von denen der beiden anderen EG-Institutionen.

Mischo ist der Ansicht, dass es nicht möglich ist, eindeutig zwischen der Errichtung der Grenzanlagen und der Einführung des

77

Kommission IP/94/300, Competition Policy Newsletter, Volume 1, N°2, Summer 1994 - Tettau 78

EuG verb. Rs. T-132/96 und T 143/96, Z. 134 79

Vgl. Kommission 94/1074/EG vom 5. Dezember 1994, ABlEG L 386, S. 13 - Textilwerke Deggendorf; 94/2666/EG vom 21. Dezember 1993, ABlEG L 114, S. 21 - SST-Garngesellschaft mbH

80

EuGH Rs. C-156/98 vom 19. September 2000, Slg. 2000, S. I-6857 – Deutschland/Kommission

81

References

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